
Reisen innerhalb des Schengen-Raums
Voraussetzung für Reisen mit Betäubungsmittel für eine Dauer bis zu 30 Tagen ist eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Abkommens. Diese ist vor Antritt von der zuständigen Landesbehörde zu beglaubigen und hat maximal 30 Tage Gültigkeit.
Reisen außerhalb des Schengen-Raums
Grundsätzlich sollte vor Reiseantritt die Rechtslage in den bereisten Staaten (ggf. inkl. Transitstaaten) geklärt werden, um sich vorab entsprechende Genehmigungen beschaffen zu können.
Einige Länder verhängen drakonische Strafen für den Besitz von Betäubungsmitteln, sofern dieser nach den Landesgesetzen illegal ist!
Die Bundesopiumstelle rät Patienten bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums, sich nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes zu richten. Dieser sieht unter anderem eine Mitnahme von Betäubungsmitteln für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen vor.
Fahrtüchtigkeit und Reisen mit Betäubungsmitteln
Fahrtauglichkeit und Dronabinol
Die Einnahme von Dronabinol schließt die Möglichkeit, am Straßenverkehr teilzunehmen bzw. ein Kraftfahrzeug zu führen, nicht grundsätzlich aus. Vielmehr kommt es darauf an, wie Dronabinol bei Ihnen persönlich wirkt und Ihre Fahrtüchtigkeit möglicherweise einschränkt. Die Einnahme bestimmter Medikamente, darunter auch Dronabinol-Tropfen oder -Kapseln, kann die Fahrtüchtigkeit eines Patienten durchaus beeinträchtigen; dies gilt insbesondere für die Phase der Auftitration zu Beginn der Therapie und bei jeder Dosisänderung.
Deshalb ist vom Führen von Kraftfahrzeugen in solchen Therapiephasen abzuraten.
Grundsätzlich unterliegt das Führen eines Fahrzeuges Ihrer Verantwortung. Ob Sie uneingeschränkt fahrtauglich sind, müssen Ihr behandelnder Arzt und vor jeder einzelnen Fahrt Sie selbst einschätzen und entscheiden.
Die Rechtslage gestaltet sich insgesamt wie folgt: Gemäß § 24a Abs.2 StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der unter der Wirkung von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Betäubungsmittel im Straßenverkehr
Handelt es sich bei den Betäubungsmitteln jedoch um legal verordnete und eingenommene Medikamente, so führt die Einnahme laut einem Merkblatt des Verkehrsministeriums "nur dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt: (vgl. Anlage 4, Nr. 9.6.2 FeV, BtMG)."
Wenn die legale Einnahme des Medikaments nachweisbar ist, können bei einer Fahrt ohne Verhaltensauffälligkeiten daher keine Sanktionen verhängt werden.
Bei auffälligem Verhalten oder gar der Beteiligung an einem Verkehrsunfall wird allerdings eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit in der Regel angenommen.
Der Umgang mit Opiaten unterliegt derselben Gesetzeslage.
Tipp: Es empfiehlt sich das Mitführen einer Kopie des BtM-Rezeptes oder einer ärztlichen Bescheinigung. Inwieweit beide Dokumente als ausreichend akzeptiert werden, kann jedoch regional verschieden sein.